Neulich im Bürgerpark bei einsetzender Dämmerung, die ja im Herbst immer zu früh einsetzt, so dass man merkt das der Sommer schon wieder vorbei ist, schaltete ich meine neue Fahrradlampe ein – und siehe da, es ward Licht. Ja, nicht dies funzelige Fahrradlampen typische leuchtet von den Pedalen bis zum Ende des Vorderreifens, oh nein, echtes Gebrauchslicht. Beide Seiten des Wegesrands bis gute 5, 6, 7 Meter voraus.
Wow! Ein Lichtgenuß, frei nach dem Motto: Es ist Herbst, die Dämmerung setzt früher ein – pah, mir egal!
Nun könnte man ja annehmen, dass es sich hierbei um einen verdammt großen, sagen wir mal flutlichtartigen Scheinwerfer handeln muss, der mit dem Narbendynamo (recommended!) allein 13 KG auf die Waage bringt.
Weit gefehlt.
Das zarte Designerstück ist super elegant und schlank, so dass es jedes Fahrrad um 10 Stylepunkte nach oben bringt. Wenn, ich sage nur wenn, James Bond jemals Fahrrad gefahren wäre, dann hätte Q diese Lampe angebracht und das Empire wäre stolz auf dieses kleine Detail britischer Stilsicherheit gewesen.
Well, erleuchtet, nicht beleuchtet, Sir.
Zu erwerben in einschlägigen Fachgeschäften, im Internet oder bei fahrradfeinkost.de
Dies ist wirklich ein edles Designerstück am bike. Das strahlt im doppelten Sinn. Als ich vor etwa 2 Jahren nach einem Neuen Rad gesucht hatte, da habe ich mir ein edles Liegerad vom Händler meines Vertrauens für ein Probewochenende ausgeleihen. Natürlich musste auch eine Nachtfahrt damit gemacht werden. Kurzum, als ich gaaanz langsam losrollte, war ich auch sofort irritiert. Woher kam das Auto mit Fernlicht? Da war nichts. Nur ein ordentlicher Narbendynamo mit einer 60 Lux Lampe am Rad. Nicht so stylisch, doch mindestens so effektiv.
Das Liegerad ist es dann doch nicht geworden, aber das ist eine andere Geschichte… Doch mein neues Rad hat auch einen ECHTEN Scheinwerfer.
Grüße Ralf
… und gerade im Herbst ist so ein ECHTER Scheinwerfer Gold wert!
ist dieses gegeben:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
Wow, danke für den Hinweis, das lasse ich durch die Juristen prüfen & melde mich dazu in einem … sagen wir: halben Jahr?!